AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Abweichende Einkaufsbedingungen, Schriftform, Vertragsschluss 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Vertragsverhältnisse, Vereinbarungen und Angebote der Linden-Apotheke (nachfolgend „Verkäuferin“) gegenüber Bestellern (nachfolgend „Käufer“). Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und der Verkäuferin.
  2. Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend zusammen „Schriftform“ oder „schriftlich“). Dies gilt auch für die Einräumung von Beschaffenheitsgarantien.
  3. Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei der Verkäuferin eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch – insoweit abweichend von § 1 Ziff. 2. - durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.

 

§2 Preise

  • Bei den in den Preislisten der Verkäuferin oder sonstigen Mitteilungen angegebenen Preisen handelt es sich um unverbindliche Angaben. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Auftragserfassung gültige Preis, und zwar der jeweils in der Lauer-Taxe für jede Handelsstufe geltende Lauerpreis der Verkäuferin gemäß der Arzneimittelpreisverordnung oder, soweit die Ware nicht in der Lauer-Taxe aufgeführt ist, der in der Preisliste ausgewiesene Nettopreis, jeweils ab Werk zzgl. Porto und Fracht und zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

§3 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung 

  1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, ist der Rechnungsbetrag mit Übergabe der Ware fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
  2. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Verkäuferin vorbehalten. Ferner hat der Käufer bei Zahlungsverzug Mahnkosten in der jeweils angefallenen Höhe an die Verkäuferin zu bezahlen. die Geltendmachung eines niedrigeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
  3. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
  4. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, kann die Verkäuferin die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Die Verkäuferin ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

 

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Transportschäden, Teillieferung, Höhere Gewalt, Verzug 

  1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager der Verkäuferin auf Rechnung und Gefahr des Käufers; bei Sonderwünschen werden die Mehrkosten berechnet. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. Verzögert sich der Versand aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.
  2. Erkennbare Transportschäden sind der Verkäuferin und dem anliefernden Spediteur unverzüglich, verdeckte Transportschäden innerhalb von fünf Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren zu untersuchen und ggf. unverzüglich Anzeige zu machen, andernfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
  3. Die Verkäuferin behält sich in für den Käufer zumutbarem Umfang Teillieferungen und Teilfakturierungen vor.
  4. Sofern nicht anders von der Verkäuferin schriftlich angegeben oder zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen laufen ab Vertragsschluss, es sei denn, der Käufer ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Käufers bei der Verkäuferin.
  5. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät die Verkäuferin gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, sie hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine Pflicht, sich bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquelle bei Fremdlieferanten einzudecken, besteht nicht.
  6. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, welche die Verkäuferin ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Termin oder zur verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine oder Fristen - auch während des Verzuges - um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Wochen, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist die Verkäuferin insoweit von ihrer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

§5 Eigentumsvorbehalt 

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich - gleich aus welchem Rechtsgrund – erwirbt, Eigentum der Verkäuferin.
  2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der saldierten Forderungen der Verkäuferin.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Sofern der Käufer vorleistungspflichtig ist, ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zum Weiterverkauf besteht nicht, soweit der Käufer in Zahlungsverzug ist oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange die Verkäuferin Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist sie bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
  4. Der Käufer tritt bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (inkl. etwaiger Forderungen gegen Krankenkassen) mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab, die diese Abtretung annimmt.
  5. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sie darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Die Verkäuferin darf die Forderungen selbst einziehen; dies gilt jedoch nicht, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ist die Verkäuferin deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer auf Anforderung verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen und der Verkäuferin ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen sowie den Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen vorzulegen. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Feuer, Sachschäden und Diebstahl zum Neuwert zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Auf Verlangen ist der Verkäuferin die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin beziehen, an die Verkäuferin ab; diese nimmt die Abtretung an. Die Verkäuferin erklärt die Rückabtretung an den Käufer mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin erloschen ist.
  8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  9. Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen der Verkäuferin zur Herausgabe der noch im Eigentum der Verkäuferin stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen.
  10. Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Käufers nach ihrer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer alle mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten der Verkäuferin eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10% übersteigt.

 

§6 Mängelrüge, Mängelhaftung 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf deren Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Kenntnisnahme der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind der Verkäuferin ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Prüfung oder teilt er einen von ihm erkannten Mangel der Verkäuferin nicht fristgerecht mit, so gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
  2. Bei fristgerecht angezeigten Mängeln steht dem Käufer nach Wahl der Verkäuferin ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung entstehen.
  4. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit die Haftung der Verkäuferin nicht nach Maßgabe von § 7 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 6 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

 

§7 Haftung 

  1. Die Verkäuferin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung der Verkäuferin auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet die Verkäuferin nicht.
  2. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes/Arzneimittelgesetzes sowie für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

  

§8 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel 

  1. Klagen wegen Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergeben, sind bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Verkäuferin zuständig ist, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.